Abfallberatung

Abfallberatung für private Haushalte
Der EAD berät Sie gerne in allen Fragen der Getrenntsammlung und Abfallentsorgung. Bitte wenden Sie sich an unsere Abfallwirtschaftsberaterinnen und -berater: Servicetelefon: 06151 / 13 46 000.

Auf Wunsch beraten wir Sie auch persönlich!

Häufig gestellte Fragen zur Abfallentsorgung finden Sie hier.

Abfallberatung in Schulen und Kindergärten
Bereits jungen Menschen kann die Bedeutung des umweltgerechten Umgangs mit Abfall einfach und spielerisch vermittelt werden. Wir unterstützen Sie dabei und bieten Ihnen:

  • zielgruppengerecht aufbereitete Arbeitsmaterialien für Schulen und Kindergärten zur kostenfreien Ausleihe;
  • Abfallberatung vor Ort;
  • Führungen über den Recyclinghof;
  • Vermittlung von Umwelttheater-Aufführungen in der Schule oder Kita.

Ihr Kontakt: 06151 / 13 46 000 sowie weitere Informationen hier.
 

Abfallberatung für Gewerbebetriebe
Der EAD führt in Gewerbebetrieben unverbindlich und kostenfrei Abfallberatungen durch und offeriert seine Entsorgungsdienstleistungen. Wir helfen Ihnen auch bei speziellen Abfallfragen, arbeiten für Ihren Betrieb individuelle Lösungsvorschläge aus und führen die Entsorgung der anfallenden Abfälle ordnungsgemäß und zuverlässig im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch. Auf Wunsch beraten wir Sie telefonisch oder im EAD sowie auch in Ihrem Betrieb vor Ort. Bitte vereinbaren Sie mit unseren Mitarbeitenden einen Termin unter Telefon: 06151 / 13 46 302.
 

Der EAD berät Sie auch bei der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflichten und liefert Daten sowie Nachweise über die für Ihren Betrieb entsorgten Mengen:

  • Abfallerzeuger mit mehr als 2.000 Kilogramm besonders überwachungsbedürftigen Abfällen pro Betrieb und Jahr sowie Einsammler, Beförderer und Entsorger von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen sind zur Nachweisführung gemäß den Vorschriften der Nachweisverordnung verpflichtet.
  • Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen müssen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden (§ 13 KrW-/AbfG).
  • Nach der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sind Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Abfälle nach bestimmten Fraktionen getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung zuzuführen. Soweit Abfälle nicht verwertet werden, sind sie dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in Darmstadt dem EAD, zu überlassen. Hierfür haben die Erzeuger und Besitzer Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang, mindestens aber 1 Behälter, zu nutzen (§§3, 7 GewAbfV).