Speiserestentsorgung

Der EAD führt die Entsorgung von Speiseresten zum Beispiel von Kantinen, Großküchen, Restaurants, Catering-Einrichtungen, Bäckereien, Metzgereien und Unternehmen des Lebensmittelhandels sowie der Lebensmittelproduktion aus (siehe Informationen zur Entsorgung von Speiseabfällen und unser Hinweisblatt zur Entsorgung von Speiseabfällen). Dazu arbeitet der EAD mit der biolog GmbH zusammen, welche Speisereste zu einem flüssigen Gärsubstrakt aufarbeitet und ausschließlich an Abfallbiogasanlagen weitergibt (Zertifikat hier ansehen).

Der EAD berät Sie gerne individuell und erstellt Ihnen unverbindlich an maßgeschneidertes Angebot.

Ihr Kontakt:
Telefon: 06151 / 13 46 302
Fax: 06151 / 13 46 333
E-Mail: ead-vertrieb@remove-this.darmstadt.de

 

EU-Hygieneverordnung und deutsches Recht
Das Tierkörperbeseitigungsrecht regelt die EU-Hygieneverordnung (EG) Nr. 1069/2009. Aus den Erfahrungen der BSE-Krise soll die Verordnung die sichere Entsorgung von sogenannten „tierischen Nebenprodukten, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind“, in allen EU-Ländern gewährleisten. Zu diesem Zweck wurden die Rohmaterialien wie zum Beispiel Speisereste, Schlachtabfälle und tote Tiere nach dem Grad ihres Risikopotenzials in drei Kategorien unterteilt, für jede Kategorie spezielle Bestimmungen zum gefahrlosen Umgang festgelegt und Dokumentationspflichten für die Rückverfolgbarkeit der Stoffströme eingeführt.

Zur Durchführung der EU-Hygieneverordnung hat der deutsche Gesetzgeber das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25.01.2004 (TierNebG) und die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27.07.2006 (TierNebV) erlassen.

Unternehmen, die tierische Nebenprodukte sammeln, transportieren und/oder verwerten oder beseitigen lassen möchten, benötigen nach diesen Rechtsgrundlagen besondere behördliche Zulassungen und müssen die spezialgesetzlichen Regelungen beachten.

Material der Kategorie 3 nach EU-Hygieneverordnung

  • Küchen- und Speiseabfälle, soweit sie nicht aus dem grenzüberschreitenden Verkehr stammen,
  • ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs, die aus kommerziellen Gründen oder Mängeln (zum Beispiel Verpackungsmängeln) nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und ein Gesundheitsrisiko für Mensch oder Tier darstellen,
  • frische Fischreste aus Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen,
  • genusstaugliche Schlachtkörperteile, die aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,
  • genussuntaugliche Schlachtkörperteile, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen,
  • Häute, Hufe, Hörner, Schweineborsten, Federn von Tieren, die zum menschlichen Verzehr geeignet sind und in einem Schlachthof geschlachtet werden,
  • Blut von Tieren (außer von Wiederkäuern), die zum menschlichen Verzehr geeignet sind und in einem Schlachthof geschlachtet werden,
  • Tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben,
  • Schalen, Brüterei- und Knickeier-Nebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen übertragbarer Krankheiten zeigen,
  • Blut, Häute, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von Tieren, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen.