
Häufig gestellte Fragen zur Abfallentsorgung und Abfallgebühr
Warum wird die Abfallgebühr erhöht?
Die folgenden Sachverhalte in Kombination wie beispielsweise der Anstieg der Müllverbrennungskosten für die Beseitigung des Gemischten Siedlungsabfalls und für die Verwertung des Sperrmülls führen im Wesentlichen zu dieser Erhöhung. Nach dem geänderten Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) i. V. m. der am 31.12.2022 in Kraft getretenen Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) wurde die Abfallverbrennung ab dem 01.01.2024 in den nationalen Emissionshandel einbezogen. Der damit einhergehende CO2-Preis je Tonne CO2 wird an den EAD weitergegeben. Erstmalig gelten ab dem Jahr 2027 Marktpreise, welche den CO2-Preis je Tonne CO2 aller Voraussicht nach stark ansteigen lassen wird.
Es ergeben sich weitere Kostenbelastungen aus dem Abschluss der bundesweiten Tarifverhandlungen TVÖD - Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - in 2025. Ebenfalls sind in den anstehenden zwei Jahren die Auswirkungen vom hessischen Tarifvertrag für die handwerklich tätigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen (HTB-H) vollständig enthalten.
Was kostet diese Dienstleistung, die der EAD erbringt?
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt für die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung Benutzungsgebühren gem. des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) Hessen. Hierfür bestimmt sie der Höhe nach eine Einheitsgebühr für alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten und Dienstleistungen, die ihr gem. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des hessischen Ausführungsgesetzes als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger obliegt. Die Gebührensätze sind so bemessen, dass die Kosten, die durch die Erbringung der Leistung entstehen, gedeckt werden. Es wurde ein zweijähriger Kalkulationszeitraum von 2026 bis 2027 geplant (an dessen Ende die Kosten gedeckt sein müssen). Die Wissenschaftsstadt Darmstadt und der EAD dürfen gemäß dem Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) Hessen hiermit keinen Gewinn erwirtschaften.
Was umfasst die Abfallentsorgung?
Die Abfallentsorgung umfasst die Sammlung und den Transport der Stoffe Restabfall, Bioabfall, PPK, Wertstoffe, Sperrmüll und die Beseitigung oder Verwertung des Abfalls in den entsprechenden Entsorgungsanlagen. Die öffentliche Einrichtung betreibt eine Kompostierungsanlage, eine Karbonisierungsanlage, eine Recyclingstation und eine Sonderabfallannahmestelle. Sammlungen werden außerdem durchgeführt für Sonderabfälle (mobile Schadstoffsammlung), Grünschnitt und Weihnachtsbäume. Die Einrichtung bietet eine Abfallberatung unter anderem für Bürgerinnen und Bürger, Schulen sowie Kindertagesstätten an.
Wie errechnet sich die Abfallgebühr für mein Grundstück?
Die Abfallgebühr ergibt sich aus der Größe und der Leerungshäufigkeit der bereitgestellten Behälter für Abfälle zur Beseitigung (Restabfallbehälter). Die entsprechenden Gebühren können der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) entnommen werden.
Wie lang ist der versandte Gebührenbescheid gültig?
Grundsätzlich handelt es sich bei den Gebührenbescheiden um sogenannte Dauerbescheide. Diese gelten über mehrere Jahre und bis zum Erhalt eines neuen Gebührenbescheids (siehe Hinweis auf Seite 2 des Bescheids).
Falsche Bescheideempfänger beispielsweise aufgrund eines Eigentumswechsels
Befinden sich auf dem Gebührenbescheid falsche Gebührenschuldner oder Bescheideempfänger, teilen Sie uns dies bitte mit. Für die Durchführung der Stammdatenänderung benötigen wir eine Mitteilung, bspw. per E-Mail (ead-sg44-gebuehren@darmstadt.de). Folgende Informationen sollen mitgeteilt werden: Vorname und Nachname des neuen Grundstückseigentümers, Anschrift, Datum des Eigentumswechsels; ggf. neue Anschrift des alten Grundstückseigentümers für die Zusendung des Schlussrechnungsbescheids.
Rückwirkende Eigentumswechsel
Eigentumswechsel werden nicht rückwirkend erfasst, sondern frühestens zum Zeitpunkt der Mitteilung. Alter und neuer Eigentümer haben den Eigentumswechsel unverzüglich mitzuteilen. Sie haften bis zum Eingang der Mitteilung für rückständige Gebührenansprüche. Erfolgt der Wechsel zwischen dem 1. und dem 15. eines Monats, ist der komplette Monat für die neuen Grundstückseigentümer gebührenpflichtig. Erfolgt der Wechsel zwischen dem 16. bis Ende des Monats, beginnt die Gebührenpflicht zum 1. des Folgemonats.
Bankverbindung hinterlegen lassen
Das SEPA-Mandat kann von der EAD-Website heruntergeladen werden. Nachdem es unterschrieben wurde, kann dies per E-Mail (ead-sg42-forderungsmanagement@darmstadt.de) oder Post an den EAD zurückgesendet werden. Nach Eintragung der neuen Bankverbindung erhalten die Gebührenpflichtigen eine Bestätigung.
Verwalterwechsel
Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann auch an die Wohnungseigentumsverwaltung gerichtet werden. Dies betrifft insbesondere Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Für einen Verwalterwechsel wird zwingend eine entsprechende Mitteilung mit einer neuen Verwalterbevollmächtigung des Grundstückseigentümers benötigt.
Versand der Gebührenbescheide
Der Versand der Gebührenbescheide erfolgt grundsätzlich auf dem Postweg und nicht auf digitalem Weg. Ausnahme: Für Anträge über Änderungen des Behälterbestands oder eines Eigentümerwechsels, die über unsere Online-Dienste auf unserer EAD-Website (Anträge gem. OZG) erfolgen, besteht innerhalb des digitalen Antragsprozesses die Möglichkeit, den Änderungsgebührenbescheid elektronisch zur Verfügung zu stellen.
